Die wichtigsten Fragen beantwortet
Warum gibt es die VDMFK?
Wer vertritt die Künstler?
Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen einschliesslich Präsidenten/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin. Diese müssen Vollmitglieder der Vereinigung sein und werden vom Delegiertenkonvent oder von der Vollversammlung für zwei Legislaturperioden gewählt. Die Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit alle vier Wahlkreise repräsentieren.
Dem Vorstand gehört zusätzlich ein Rechtskonsulent mit Stimmrecht an. Gemäss dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht ist bei juristischen Personen (Verein), die Bestellung einer Person, welche über die 180a Bewilligung verfügt, in die Verwaltung (Vorstand) verpflichtend (Art. 180a, Abs 1. und neuer 3 PGR).
Der Rechtskonsulent muss als liechtensteinischer Rechtsanwalt gemäss Art 6 des Rechtsanwaltsgesetz zugelassen sein. Er ist verantwortlich für gutachtliche Äusserung über alle in der Vereinigung entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen unter den Mitgliedern und Verlegern.
Wer entscheidet über die VDMFK?
Wem gehört die VDMFK?
Sind die Künstler wirklich behindert?
Wie finanziert sich die VDMFK im Sinne einer Selbsthilfeorganisation?
Wie wird das Geld aufgeteilt?
Warum wurde die VDMFK in Liechtenstein gegründet?
Wie kann ich die mund- und fußmalenden Künstler finanziell unterstützen?
Warum bekomme ich Post von mund- und fußmalenden Künstler zugeschickt?
Wo kann ich mich vom Verteiler abmelden?
Bekomme ich eine Spendenbescheinigung, wenn ich die Karten kaufe?
Wie kann ich in die VDMFK aufgenommen werden?
Was wird den Mund- und Fußmaler/-innen geboten?
Die VDMFK unterteilt die Mund- und Fussmaler/-innen in folgende Kategorien:
Stipendiat/in
Ein Stipendium wird zunächst für drei Jahre vergeben. Über die Gewährung entscheidet der VDMFK-Vorstand nach Vorschlag durch eine Fachjury, die aus zwei unabhängigen, nicht behinderten Künstlern und dem VDMFK-Präsidenten sowie einem weiteren Vorstandsmitglied besteht. Die Höhe der monatlichen Unterstützung wird der künstlerischen Entwicklung angepasst. Das Stipendium ist nicht zum Lebensunterhalt gedacht, sondern zur künstlerischen Ausbildung. Neben dem Kauf von Malutensilien und Fachliteratur soll vor allem der Besuch einer Kunstschule oder Privatunterricht ermöglicht werden. Die Fachjury beobachtet fortlaufend die künstlerische Entwicklung des Stipendiaten anhand der eingereichten Originalwerke und schlägt ihn gegebenenfalls zur Aufnahme als assoziiertes Mitglied oder als Vollmitglied vor.
Assoziiertes Mitglied
Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied der VDMFK soll die gleiche künstlerische Leistung erbringen, die es auch sonst zur Mitgliedschaft in einer Künstlervereinigung berechtigen würde. Assoziierten Mitgliedern steht das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht zu. Sie können Vollmitglieder zu Delegierten wählen, aber nicht als Delegierte gewählt werden.
Vollmitglied
Das Aufnahmeansuchen ist dem Vorstand durch die Jury zu unterbreiten. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme eines Vollmitglieds bleibt der Beschlussfassung des Delegiertenkonvents vorbehalten. Mit der Aufnahme als Mitglied erhalten die Künstler ein monatliches Einkommen, das ihnen künstlerische Entfaltung und weitgehende materielle Unabhängigkeit ermöglicht. Vollmitglieder können für den Vorstand kandidieren.
In Regelmässigen Abständen organisieren die VDMFK in Zusammenarbeit mit den Verlagshäuser Workshops und Künstlertreffen mit den Mund- und Fussmaler/-innen. Solche Anlässe werden oftmals von einer Bilderausstellung begleitet, um der Öffentlichkeit die Werke der Künstler zu präsentieren und die mund- und fußmalenden Künstler zu würdigen.