Auszug aus den Statuten

Inhalt

Präambel

In den verschiedensten Ländern leben Künstler, die ihre Werke, aufgrund ihrer körperlichen Behinderung, mit dem Mund oder mit dem Fuss malen.

Ihre körperliche Behinderung erlaubt es ihnen nicht, ihre Arme und Hände zum Malen zu verwenden. 

Ihre Behinderung erschwert es ihnen besonders, die erforderlichen Verbindungen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, ihre Werke auch kommerziell auszuwerten.

Mit der Vereinigung wird ihnen nunmehr die Grundlage geboten, selbst ihre Existenz zu sichern und sich der Kunst frei von Not und Sorgen zu widmen.

Um dieses Ziel zu erreichen, bemüht sich die Vereinigung einerseits nach Möglichkeit, alle mund- und fussmalenden Künstler ausfindig zu machen und sie zum Beitritt zu bewegen, andererseits an geeignete Verleger heranzutreten und sie dafür zu gewinnen, die Werke der Mund- und Fussmaler zu verlegen.

Darüber hinaus fördert die Vereinigung heranreifende Mund- und Fuss-Künstler durch Gewährung von Stipendien.

Als Sitz der Vereinigung wurde, aus ökonomischen Gründen und aufgrund stabiler politischer Verhältnisse sowie mit Rücksicht auf die Internationalität der Vereinigung, das Fürstentum Liechtenstein bestimmt.

Der Verein bezweckt

  1. Nach Möglichkeit alle mund- und fussmalenden Künstler ausfindig zu machen.
  2. Die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der mund- und fussmalenden Künstler, Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen, Förderung und Verbesserung ihrer künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, besonders durch Sicherstellung der kommerziellen Auswertung ihrer Werke.
  3. Abschluss und Vermittlung von Verträgen mit Verlegern in allen Ländern der Welt.
  4. Die Gewährung von Stipendien an heranreifende Fuss- und Mundkünstler.
  5. Sammlung und Bereitstellung der gesellschaftseigenen oder sonstigen Literatur und medizinischer oder sonstiger Behelfsmittel für Mitglieder und Stipendiaten.
  6. Organisation von Ausstellungen fuss- und mundmalender Künstler.
  7. Sammlung, Katalogisierung und Verwaltung der von den Mitgliedern geschaffenen Werke.

Mitgliedschaft und Stipendien

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene, in aller Welt lebende Mund- oder Fussmaler werden, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat und bei noch nicht erreichter Grossjährigkeit die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zum Eintritt in den Verein nachweist sowie wenn seine Werke durch die Jury als künstlerisch wertvoll angesehen werden können.

Vollmitglieder

Die volle Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in den Verein erworben. Das Aufnahmeansuchen ist dem Vorstand durch die Jury zu unterbreiten. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme eines Vollmitgliedes bleibt der Beschlussfassung des Delegiertenkonventes vorbehalten. An Vollmitglieder wird ein monatliches Honorar sowie ebenso allfällig Sondervergütungen ausgeschüttet.

Assoziierte Mitglieder

Assoziierte Mitglieder sind solche mund- und fussmalende Künstler, die vom Vorstand über Vorschlag der Jury zu solchen aufgenommen wurden.

Das Honorar für Assoziierte Mitglieder wird jeweils vom Vorstand festgelegt. An Assoziierten Mittglieder werden ein monatliches Honorar sowie ebenso allfällig Sondervergütungen ausgeschüttet.

Ehrenmitglieder

Der Vorstand hat das Recht, Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder dem Delegiertenkonvent vorzuschlagen, welcher endgültig über die Aufnahme entscheidet. Voraussetzung für die Aufnahme bei natürlichen Personen ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Ehrenmitglieder erhalten keine Entschädigung.

Stipendien

Der Vorstand hat das Recht, an Personen die mit dem Munde oder mit dem Fusse malen, jedoch sei es aufgrund des Alters, sei es aufgrund der Qualität der Bilder oder sei es aus anderen Gründen, nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, Stipendien auszuschütten. Dieses Stipendium muss zur Ausbildung des Betreffenden benützt werden. Die Höhe und die Dauer der zugeteilten Stipendien wird fallweise und unter Berücksichtigung individueller Verhältnisse durch den Vorstand festgelegt.

Urheberrecht

Die Mitglieder haben ihre Werke dem Vorstand oder dem ihnen zugewiesenen Verleger einzureichen. Durch die Aufnahme in den Verein ermächtigen die Mitglieder den Verein, ihr Urheberrecht an den während der Mitgliedschaft geschaffenen Werken uneingeschränkt auszuüben. Dieses Recht der Vereinigung bleibt auch im Falle des Todes uneingeschränkt und auf unbeschränkte Dauer bestehen.

Mitglieder und Stipendiaten sind auch damit einverstanden, dass ihre Werke auf die künstlerische Qualität durch eine in diesen Statuten festgelegte Jury überprüft werden. Des Weiteren verpflichten sich sowohl Mitglieder wie Stipendiaten auf Verlangen des Vorstandes, Werbematerial mit dem Mund oder mit dem Fusse anzufertigen.

Die Organe der Vereinigung sind:

Vollversammlung

Die Vollversammlung ist die Versammlung sämtlicher Vollmitglieder und Assoziierte Mitglieder. Die Vollversammlung ist für die gleichen Traktanden zuständig, wie der Delegiertenkonvent. In die ausschliessliche Kompetenz der Vollversammlung fallen jedoch der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung und die Wahl des Vorstandspräsidenten.

Delegiertenkonvent

Oberstes Organ der Vereinigung ist der Delegiertenkonvent, sofern eine Vollversammlung einberufen würde, die Vollversammlung. Innerhalb von drei Jahren muss wenigstens einmal ein Konvent stattfinden. Ort und Zeitpunkt für den Konvent bestimmt der Vorstand. Als Delegierte dürfen nur Vollmitglieder gewählt werden.

Dem Delegiertenkonvent obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Statutenänderung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit
  • Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Wahl des Rechtskonsulenten (gemäss § 24)
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
  • Endgültige Entscheidung über Vorschläge des Vorstandes betreffend Aufnahme von Vollmitgliedern (gemäss § 5)
  • Wahl der Ehrenrichter und Ersatzrichter
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Genehmigung der Bilanzen, der Jahresrechnungen, des Geschäftsberichtes, sowie die Berichte der Revisionsstelle
  • Wahl der Revisionsstelle (gemäss § 22)
  • Decharge-Erteilung
  • Freie Anträge der Delegierten.

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Personen einschliesslich Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin. Diese müssen Vollmitglieder der Vereinigung sein.  Dem Vorstand gehört zusätzlich der Rechtskonsulent mit Stimmrecht an. Der Präsident/die Präsidentin hat den Stichentscheid. Die Vorstandsmitglieder werden vom Delegiertenkonvent oder von der Vollversammlung für die nächsten zwei Legislaturperioden gewählt. Der Präsident/die Präsidentin wird ebenfalls für die nächsten zwei Legislaturperioden von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach aussen. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident muss ein mund- oder fussmalender Künstler sein, der als Kunstmaler Anerkennung geniesst und Erfolge auf internationalen Ausstellungen errungen hat.

Jury

  1. Über sämtliche Fragen, die die Qualität eines Kunstwerkes betreffen sowie über sonstige Fragen, die das künstlerische Wirken eines Mitgliedes betreffen, befindet eine drei- bis fünfgliedrige Jury. Dieselbe setzt sich zusammen aus dem Präsidenten/der Präsidentin oder in dessen/deren Verhinderung einem Vorstandsmitglied, sowie aus vom Vorstand bestellten Personen, die entweder anerkannte Kunstschaffende oder Kunstsachverständige sein müssen.
  2. Die Jury bewertet die Werke der Künstler in qualitativer Hinsicht und empfiehlt dem Vorstand die Aufnahme als Vollmitglied oder als Assoziiertes Mitglied und ebenso die Vergabungen an Stipendiaten.
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